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Copyright und Internet

Im Internet können Bilder, Texte und Musikstücke problemlos heruntergeladen werden. Mit einer Internet-Recherche findet man rasch geeignetes Text- und Bildmaterial. Weiter ist es durch die Digitalisierung möglich, Daten, Bilder und Filme ohne Qualitätsverlust zu kopieren und weiter zu verwenden.

Doch auch Texte und Bilder aus dem Internet sind immer durch das Urheberrecht
geschützt, selbst wenn dies nicht explizit erwähnt ist. Das Material darf nur mit Erlaubnis des Urhebers verwendet werden und nachdem allenfalls verlangte Gebühren bezahlt worden sind.

Es gelten folgende Ausnahmen:

Private Zwecke Für den Eigengebrauch dürfen veröffentlichte Werke verwendet werden. Dies gilt im persönlichen Bereich bzw. im Kreis von Personen, die unter einander eng verbunden sind, wie Verwandten oder unmittelbaren Freunden
(Vgl. URG Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch)
.

Verwendung in der Schule Die Werkverwendung durch Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse oder zur internen Information und Dokumentation ist erlaubt.
Beispiele:
Bei Vorträgen dürfen Schülerinnen und Schüler Bilder vom Internet benützen, da ein Vortrag in der Klasse keine Veröffentlichung im eigentlichen Sinne ist. Allerdings ist bei fremden Datenmaterial (z. B. Zitaten) die Quelle anzugeben.


Gefundene Inhalte aus dem Internet dürfen nicht ohne Genehmigung des Verfassers auf der eigenen Website verwenden werden. Da eine Website der Allgemeinheit zugänglich ist, sind nur Veröffentlichungen von eigenen Fotos und Texten zulässig. Dies gilt auch, wenn die Adresse der Website nur an Freunde weitergegeben wird.

Das Urheberechtsgesetz
Link zur systematischen Sammlung Bundesrecht

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

swisscopyright.ch
Verwertungsgesellschaften engagieren sich dafür, dass die Kulturschaffenden für die Nutzung ihrer Werke fair entschädigt werden.
Sie handeln die Urheberrechtstarife mit Vertretern der Wirtschaft, Wissenschaft und Sendeanstalten aus, besorgen das Inkasso der Lizenzen und verteilen die Tantiemen an ihre Mitglieder.
swisscopyright.ch informiert umfassend über Themen rund um das kulturelle Schaffen und dessen Wert.
www.swisscopyright.ch


Links
Dossier: "Das Urheberrecht im Bildungsbereich" bei educa.ch

Schweizer Landesgruppe der
International Federation Of Producers Of Phonograms And Videograms


Schweizerische Vereinigung zur Bekämpfung der Piraterie







Das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur und Kunst, also geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter. Darunter fallen auch Computerprogramme. Geschützt sind ferner Darbietungen von Künstlerinnen und Künstlern (Musik, Schauspiel), Tonträger und Tonbildträger sowie Radio- und Fernsehsendungen. Man spricht in diesem Zusammenhang von verwandten Schutzrechten. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum gibt nähere Auskünfte rund um das Urheberrecht und die Verwertungsgesellschaften.

Urheberrecht: Automatischer Schutz
Im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte hängt der Schutz nicht von irgendwelchen Formalitäten (Anmeldung oder Registrierung) ab. Der Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werks bzw. mit dem Erbringen der Leistung.

Verwertungsgesellschaften
Verwertungsgesellschaften sind private Gesellschaften, die von den Urhebern und Inhabern bzw. Urheberinnen und Inhaberinnen verwandter Schutzrecht mit dem Ziel gegründet wurden, ihre Rechte in diesen Bereichen kollektiv wahrzunehmen.
In der Schweiz sind dies:

  • SUISA: für musikalische, nicht-theatralische Werke
  • Pro Litteris: für Literatur, Fotografie und bildende Kunst
  • Suissimage: für audiovisuelle Werke
  • SSA (Société Suisse des Auteurs): für wort- und musikdramatische sowie audiovisuelle Werke
  • Swissperform: für verwandte Schutzrecht
 
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